Vertrags- und Leistungsbedingungen.
Hier finden Sie auf einen Blick, welche Bedingungen für die verschiedenen VOBRA-Leistungen gelten. Das konkrete Angebot legt Preis und Leistungsumfang fest. Die nachfolgenden Bedingungen ergänzen das Angebot; individuelle Vereinbarungen gehen vor.
Version 1.0 · Stand 02.10.2026 · PDF-Fassung (99 KB)
Bedingungen nach Leistungsbereich
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- Brandschutzplanung
- Brandschutzkonzepte und -nachweise
- Leistungsumfang
- Zusatzleistungen
- Mitwirkung
- Sicherheitsgrafiken
- Feuerwehrpläne
- Flucht- und Rettungspläne
- Brandschutzordnungen
- Unterlagen · Änderungen · Behördenabstimmung
- Brandschutzbeauftragter
- Externe Betreuung
- Regelmäßige Begehungen
- Pauschalen · Zusatzleistungen
- Fahrtkosten
- Brandschutzhelfer & Schulungen
- Ausbildung und Unterweisungen
- Ablauf · Teilnehmer
- Voraussetzungen
- Stornierung
- Allgemeine Bedingungen
- Vertrag und Auftrag
- Vergütung · Termine
- Haftung
- Nutzungsrechte
Vier Grundsätze für jeden Auftrag
- Ihr Angebot bestimmt den konkreten Auftrag.
Preis, Objekt, beauftragte Leistungen und besondere Vereinbarungen stehen im Angebot.
- Zusatzleistungen werden transparent abgegrenzt.
Zusätzliche Termine, Änderungen, neue Planstände oder Leistungen außerhalb des Auftrags werden nicht stillschweigend Teil einer Pauschale.
- Wir benötigen Ihre Mitwirkung.
Aktuelle Unterlagen, Informationen, Ansprechpartner und Objektzugang müssen rechtzeitig bereitstehen.
- Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
Was im konkreten Angebot abweichend vereinbart wurde, hat Vorrang vor den allgemeinen Bedingungen.
Was in den einzelnen Bereichen gilt
Jeder Abschnitt fasst die wesentlichen Punkte zusammen. Verbindlich ist der vollständige Text weiter unten.
Brandschutzplanung
Brandschutzkonzepte und -nachweise: klarer Umfang nach dem im Angebot benannten Leistungsbild.
- Welche Leistungsphasen sind beauftragt?
- Welche besonderen Leistungen sind nicht enthalten?
- Welche Unterlagen sind vor Planungsbeginn erforderlich?
- Wann werden Änderungen/Tekturen zu Zusatzleistungen?
Sicherheitsgrafiken
Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne und Brandschutzordnungen: Grundlagen, Begehung, Freigabe und Änderungen.
- Aktuelle Grundrisse und Objektangaben
- Vor-Ort-Begehung ist kein vollständiges Gebäudeaufmaß
- Behörden-/Feuerwehrabstimmung
- Änderungen nach Freigabe und zusätzliche Ausfertigungen
Brandschutzbeauftragter
Externe Betreuung: Bestellung, Jahres-/Standortpauschale, Zusatzleistungen und Reiseaufwand.
- Vertrag/Standortanlage bestimmt den Umfang
- Pauschale nur für ausdrücklich enthaltene Leistungen
- Zusatztermine und Sonderleistungen
- Fahrzeit und Fahrtkosten nach Vereinbarung
Brandschutzhelfer & Schulungen
Organisation, Voraussetzungen, Teilnehmermeldung und Stornierung.
- Theorie und Praxis nach vereinbartem Schulungsumfang
- Geeigneter Schulungs-/Übungsbereich
- Teilnehmerliste fristgerecht
- Stornierungsstaffel gemäß Vertragsbedingungen
Allgemeine Bedingungen
Übergreifende Regeln für alle Aufträge.
- Vertragsschluss und Rangfolge
- Mitwirkung und Zusatzleistungen
- Vergütung, Termine, Rechnungen
- Nutzungsrechte, Haftung, Verbraucherhinweise
Allgemeine Geschäfts-, Vertrags- und Leistungsbedingungen
Version 1.0 · Stand 02.10.2026 · VOBRA Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz, Inhaber Michael Dinter. Web- und PDF-Fassung sind inhaltsgleich.
A. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Bedingungen gelten für Verträge über Leistungen von VOBRA Inh. Michael Dinter, Quarzring 3, 04600 Altenburg (nachfolgend „VOBRA“), soweit sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung und objektspezifische Besonderheiten ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarten Anlagen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarung; Angebot/Auftragsbestätigung; objektspezifische Leistungsbeschreibung; diese AGB und Leistungsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Beauftragung
Angebote von VOBRA beschreiben den vorgesehenen Leistungsumfang. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes, schriftliche oder in Textform erklärte Beauftragung oder durch einen sonst eindeutig erklärten Auftrag zustande.
Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur geschuldet, wenn sie zusätzlich beauftragt sind oder nach den Umständen zur Erreichung des ausdrücklich vereinbarten Vertragsziels zwingend erforderlich und vom vereinbarten Leistungsbild erfasst sind.
3. Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
VOBRA erbringt ausschließlich die im konkreten Auftrag bezeichneten Leistungen. Prüfungen, Berechnungen, Planungsleistungen, Ortstermine, Korrekturläufe, Behördenabstimmungen, Druckleistungen oder sonstige Tätigkeiten sind nur enthalten, soweit dies im Angebot oder in der für die Leistungsart geltenden Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.
Änderungen der Aufgabenstellung, des Planungsstandes, der Nutzung, der Bauausführung oder der vom Auftraggeber bereitgestellten Grundlagen können eine Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung erfordern. VOBRA weist den Auftraggeber hierauf hin, sobald ein zusätzlicher Aufwand erkennbar wird.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, aktuell, prüffähig und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu können insbesondere Planunterlagen, Genehmigungen, Bestandsunterlagen, Nutzungsangaben, Personenzahlen, Betriebszeiten, Baubeschreibungen, Gefahrstoffangaben sowie Ansprechpartner gehören.
Der Auftraggeber benennt bei Bedarf eine ortskundige und auskunftsbefugte Kontaktperson und ermöglicht vereinbarte Zugänge zum Objekt.
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand infolge fehlender, verspäteter, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Grundlagen verlängern vereinbarte Bearbeitungszeiten angemessen und können nach vorherigem Hinweis zusätzlich vergütet werden.
5. Zusatz- und Änderungsleistungen
Zusätzliche Leistungen sind insbesondere Tätigkeiten, die nicht vom beauftragten Leistungsbild umfasst sind, durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers ausgelöst werden oder wegen erheblicher Abweichungen zwischen übergebenen Unterlagen und tatsächlichem Bestand erforderlich werden.
Soweit kein Festpreis für die Zusatzleistung vereinbart wird, erfolgt die Vergütung nach den im Angebot genannten Stunden-, Fahrt- und Nebenkostensätzen. Fehlen solche Sätze, ist vor Ausführung eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
6. Vergütung, Fahrzeit, Fahrtkosten und Nebenkosten
Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Pauschalen gelten nur für den dort beschriebenen Leistungsumfang.
Fahrzeit, Fahrtkilometer, Druck, Versand, zusätzliche Ausfertigungen und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot, Rahmenvertrag oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.
VOBRA kann für in sich abgeschlossene oder bereits erbrachte Teilleistungen Abschlags- oder Teilrechnungen stellen, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
7. Termine und Bearbeitungszeiten
Bearbeitungsfristen beginnen, sobald die für die jeweilige Bearbeitungsstufe erforderlichen Unterlagen vollständig und prüffähig vorliegen und erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht sind.
Bearbeitungszeiten von Behörden, Feuerwehren, Prüfstellen, Sachverständigen oder sonstigen Dritten liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von VOBRA. Von Dritten verursachte Verzögerungen verlängern davon abhängige Fristen angemessen.
Verbindliche Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8. Prüfung, Freigabe, Korrekturen und Abnahme
Der Auftraggeber prüft ihm zur Freigabe übersandte Unterlagen auf objektspezifische Angaben, insbesondere Bezeichnungen, Ansprechpartner, Nutzungen und sonstige Informationen aus seinem Verantwortungsbereich, und teilt erkennbare Abweichungen zeitnah mit.
Korrekturen von Fehlern innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bleiben unberührt. Änderungen nach einer erteilten Freigabe oder aufgrund geänderter Grundlagen können als Zusatzleistung vergütet werden.
Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, richten sich Abnahme und Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
9. Behörden- und Prüfstellenabstimmung
Soweit beauftragt, übernimmt VOBRA die fachliche Abstimmung mit zuständigen Behörden, Brandschutzdienststellen, Feuerwehren oder Prüfstellen. Entscheidungen, Bearbeitungsdauer und zusätzliche Anforderungen dieser Stellen können von VOBRA nicht verbindlich vorgegeben werden.
Nachträglich geforderte Leistungen, die außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegen oder auf geänderten Projektgrundlagen beruhen, sind gesondert zu beauftragen.
10. Urheber- und Nutzungsrechte
An von VOBRA erstellten Plänen, Grafiken, Texten, Konzepten und sonstigen Unterlagen verbleiben die Urheberrechte bei VOBRA, soweit gesetzlich begründet.
Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber das für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderliche Nutzungsrecht. Bearbeitung, Weiterverwendung für andere Objekte, Vervielfältigung über den vereinbarten Umfang hinaus oder Weitergabe zur anderweitigen Bearbeitung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes gilt.
11. Zahlung und Verzug
Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Einwendungen gegen einzelne Rechnungspositionen berühren die Fälligkeit unstreitiger Teilbeträge nicht.
12. Haftung
VOBRA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für die fachliche Bearbeitung darf VOBRA grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber und von fachlich Beteiligten bereitgestellten Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder eine ausdrücklich beauftragte Prüfung vorliegen.
13. Kündigung, Terminabsagen und Stornierungen
Für Kündigungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen und individuell vereinbarten Regelungen. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich angefallene, nicht vermeidbare Kosten sind zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
Für Schulungen gelten ergänzend die besonderen Stornierungsbedingungen in Abschnitt E. Für andere fest vereinbarte Ortstermine können gesonderte Stornierungsregelungen im Angebot getroffen werden.
14. Verbraucherverträge
VOBRA erbringt seine Leistungen überwiegend für Unternehmer. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten zwingende verbraucherschützende Vorschriften uneingeschränkt.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen sind gegebenenfalls eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Soll die Leistung auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist die hierfür gesetzlich erforderliche Erklärung gesondert einzuholen.
15. Datenschutz und elektronische Kommunikation
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsdurchführung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Projektbezogene Kommunikation kann per E-Mail erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Vertrauliche oder sicherheitsrelevante Unterlagen sind vom Auftraggeber entsprechend zu kennzeichnen. Art und Umfang eines besonders geschützten Datenaustauschs sind bei Bedarf projektbezogen zu vereinbaren.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
B. Besondere Leistungsbedingungen - Brandschutzplanung
Kurzüberblick: Das Angebot legt fest, welche Leistungsphasen und besonderen Leistungen beauftragt sind. Ohne ausdrückliche Beauftragung sind weiterführende Planungs-, Ausführungs-, Überwachungs- oder Zusatzleistungen nicht automatisch enthalten.
B1. Leistungsbild
Soweit im Angebot auf das Leistungsbild „Bauordnungsrechtlicher Brandschutz“ nach AHO Heft Nr. 17 Bezug genommen wird, bestimmt die im Angebot bezeichnete Fassung zusammen mit dem konkreten Angebot den Leistungsumfang.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, werden nur die dort ausdrücklich bezeichneten Leistungsphasen und Regelleistungen geschuldet.
B2. Nicht automatisch enthalten
Besondere Leistungen, weiterführende Leistungsphasen, zusätzliche Bestandsaufnahmen, Bauaktenauswertungen, zusätzliche Planprüfungen, Fachbauleitung, wiederholte Kontrollen, zusätzliche Ortstermine sowie gesonderte Nachweise sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind.
B3. Änderungen und Tekturen
Ergänzungen, Fortschreibungen oder Tekturen aufgrund geänderter Bauausführung, Nutzungsänderung, geänderter Planung oder sonstiger Abweichungen vom zugrunde gelegten Planungsstand sind nicht Bestandteil einer ursprünglichen Pauschale, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
B4. Bearbeitungsgrundlagen
Vor Planungsbeginn sind die im Angebot erforderlichen Planunterlagen, Nutzungsangaben, Personenzahlen/Betriebszeiten, Baubeschreibung und bei Bestandsgebäuden vorhandene Genehmigungen und Brandschutzunterlagen bereitzustellen.
C. Besondere Leistungsbedingungen - Sicherheitsgrafiken und Brandschutzordnungen
Kurzüberblick: Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne und Brandschutzordnungen werden auf Grundlage der beauftragten Regelwerke, der örtlichen Vorgaben und der vom Auftraggeber bereitgestellten aktuellen Bestandsgrundlagen erstellt. Eine Vor-Ort-Begehung ist kein vollständiges Gebäudeaufmaß.
C1. Grundlagen und Regelwerke
Maßgeblich sind die im Angebot bezeichneten technischen Regelwerke sowie die Anforderungen der zuständigen Brandschutzdienststelle bzw. Feuerwehr. Die Anzahl erforderlicher Pläne und Ausfertigungen kann sich aus objektspezifischen oder behördlichen Anforderungen ergeben.
C2. Unterlagen und Ansprechpartner
Der Auftraggeber stellt aktuelle Grundrisse und die erforderlichen objektspezifischen Angaben bereit und benennt eine ortskundige, auskunftsbefugte Person. Fehlende Detailangaben sind während der Bearbeitung zeitnah zu beantworten.
C3. Vor-Ort-Begehung
Die Begehung dient der Aufnahme brandschutzrelevanter Angaben für die beauftragten Sicherheitsgrafiken. Sie beinhaltet kein vollständiges vermessungstechnisches Aufmaß des Gebäudes.
Werden erhebliche Abweichungen zwischen Planunterlagen und tatsächlichem Bestand festgestellt, kann die Aufnahme unterbrochen werden, bis geeignete aktuelle Grundlagen vorliegen. Erforderliche zusätzliche Begehungen oder Plananpassungen werden nach Vereinbarung gesondert vergütet.
C4. Freigabe, Behördenabstimmung und Änderungen
Soweit beauftragt, werden die Unterlagen zur fachlichen Prüfung/Freigabe an die zuständigen Stellen übermittelt. Deren Bearbeitungsdauer und zusätzliche Anforderungen sind nicht von VOBRA steuerbar.
Änderungen nach Druck- oder Planfreigabe sowie unverhältnismäßige Änderungen aufgrund unzutreffender oder veralteter Auftraggeberunterlagen sind Zusatzleistungen.
C5. Ausfertigungen und Druck
Die im Angebot genannte Stückzahl beruht auf den bei Angebotserstellung bekannten Angaben. Zusätzliche Ausfertigungen, Sonderformate, erneuter Druck nach Änderungen, Verpackung oder Versand werden entsprechend dem Angebot bzw. nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
D. Besondere Leistungsbedingungen - Externer Brandschutzbeauftragter
Kurzüberblick: Der konkrete Umfang ergibt sich aus Bestellung/Rahmenvertrag und der jeweiligen Standort- bzw. Preisanlage. Jahrespauschalen decken nur die dort ausdrücklich bezeichneten wiederkehrenden Leistungen ab; Zusatzleistungen und Reiseaufwand richten sich nach der vereinbarten Preisliste.
D1. Bestellung und Leistungsumfang
Die Bestellung als externer Brandschutzbeauftragter, die betreuten Standorte, der vereinbarte Turnus und die enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und seinen Anlagen.
D2. Pauschalen und Zusatzleistungen
Eine Jahres- oder Standortpauschale umfasst ausschließlich die im Vertrag bzw. in der Standortanlage bezeichneten Leistungen. Zusätzliche Begehungen, Sondertermine, Projektbesprechungen, weitergehende Dokumentationen, Schulungen oder sonstige Sonderleistungen werden nur berechnet, wenn dies vertraglich vorgesehen oder zusätzlich beauftragt ist.
D3. Fahrzeit und Fahrtkosten
Fahrzeit und Fahrtkosten werden nach den im Vertrag oder der Preisliste vereinbarten Sätzen abgerechnet. Werden mehrere Kundentermine sinnvoll miteinander verbunden, kann VOBRA die Reiseaufwendungen sachgerecht und transparent auf die betroffenen Aufträge verteilen.
D4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ermöglicht Zugang zu den relevanten Bereichen, stellt erforderliche Informationen und Dokumentationen zur Verfügung und benennt betriebliche Ansprechpartner. Die Umsetzung festgestellter Maßnahmen und die betriebliche Organisationsverantwortung verbleiben beim Auftraggeber, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
E. Besondere Leistungsbedingungen - Brandschutzhelfer und Schulungen
Kurzüberblick: Schulungstermin, Teilnehmerzahl, Preis und Leistungsumfang ergeben sich aus dem Angebot. Für Brandschutzhelferschulungen gelten ergänzend die dort bezeichneten organisatorischen Voraussetzungen und Stornierungsfristen.
E1. Ablauf und Teilnehmer
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird die Schulungsdauer und Teilnehmerzahl projektbezogen festgelegt. Bei der Ausbildung von Brandschutzhelfern umfasst die fachkundige Unterweisung einen theoretischen und einen praktischen Teil entsprechend den jeweils maßgeblichen Anforderungen.
E2. Voraussetzungen vor Ort
Der Auftraggeber stellt, soweit für die vereinbarte Schulungsform erforderlich, einen geeigneten Schulungsraum, Bereitstellungs-/Übungsfläche sowie vereinbarte Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung.
E3. Teilnehmermeldung
Teilnehmerdaten sind innerhalb der im Angebot genannten Frist zu übermitteln. Die übermittelte Teilnehmerliste gilt als Grundlage für Organisation, Bescheinigungen und Abrechnung.
E4. Stornierung
Soweit im konkreten Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Auftraggeber bis 15 Tage vor Schulungsbeginn kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung 14 bis 3 Tage vor Beginn werden 80 % der vereinbarten Schulungsgebühr, bei späterer Stornierung 100 % fällig. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass VOBRA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Nichtteilnahme angemeldeter Teilnehmer entbindet nicht von der vereinbarten Vergütung; auch insoweit bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. Aufwandes möglich.
F. Referenznennung und Projektkommunikation
Eine Referenznennung erfolgt nicht automatisch aufgrund dieser AGB. Die gewünschte Variante wird projektbezogen im Angebot oder einer gesonderten Erklärung ausgewählt. Die Auswahl ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf Leistung oder Preis.
- A - Keine Referenznennung: keine Verwendung des Projekts oder der Unternehmensbezeichnung zu Referenz- oder Kommunikationszwecken.
- B - Anonymisierte Projektdarstellung: allgemeine Darstellung ohne Nennung oder erkennbare Darstellung des Auftraggebers, konkreten Standorts sowie vertraulicher oder sicherheitsrelevanter Inhalte.
- C - Benannte Referenz: Nennung von Unternehmensname, allgemeinem Projektort, Objektart und VOBRA-Leistungen im vereinbarten Umfang. Logos, Personenaufnahmen, erkennbare Innen-/Außenaufnahmen, Planunterlagen sowie vertrauliche oder sicherheitsrelevante Informationen nur nach gesonderter Abstimmung und Freigabe.